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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 354/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 25 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G. (Fall Nr. 1) bzw. der Angeklagten W. (Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen (§ 25 Abs. 2 StGB).
Da der Angeklagte G. im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender Annahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39) ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Gesamtstrafen für beide Angeklagte zeigt.
Ende der Entscheidung
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