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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2000
Aktenzeichen: 1 StR 355/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision trägt zutreffend vor, daß die (verstorbene) Mutter der Verletzten vor der Familienrichterin ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls die Tat im Kerngeschehen deutlich abweichend geschildert hat. Dieses Beweismittel unterliegt aufgrund der Verfahrensrüge auch der revisionsgerichtlichen Prüfung, ohne daß dazu eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung erforderlich wäre.
Das Landgericht hat diese Diskrepanz aber erkannt, gewürdigt und erklärt. Ergänzend ("Dazu kommt") zu den schon "aus sich heraus glaubhaften" Angaben der Verletzten hat das Landgericht auch auf die Konstanz der Tatschilderung durch die Verletzte abgehoben. In diesem Zusammenhang werden - unsystematischerweise, da es nicht um die (konstanten) Angaben der Verletzten ging - auch die Angaben der Mutter im Scheidungsverfahren gewürdigt. Deren dortige Angaben hat das Landgericht aber ersichtlich nicht als Bestätigung der Angaben der Verletzten zum Kerngeschehen angesehen. Das zeigt schon die Einleitung der Würdigung, wonach dort die Tat - nur - "Erwähnung fand". Die Diskrepanz zu dem von der Verletzten geschilderten Kerngeschehen muß das Landgericht aber gesehen haben, nachdem es die Angaben der Mutter als "zurückhaltendes Aussageverhalten" eingestuft hat, das zur Person der Mutter passe. Sie habe sich aus Angst vor dem Angeklagten und vor dem Auseinanderbrechen der Familie "stets darum bemüht, von den wahren Verhältnissen der Familie möglichst wenig nach außen dringen zu lassen". Mit "Erwähnung" sind daher in erster Linie die Angaben der Mutter zu dem von der Verletzten geschilderten Randgeschehen gemeint, nämlich die Aggressionen des Angeklagten, auch durch Bedrohung mit dem Beil, und die Art und Weise der Flucht der Familienmitglieder nach der Tat.
Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Zur Vernehmung der Familienrichterin war es nicht gedrängt, da nicht zu erwarten war, daß diese über das Vernehmungsprotokoll hinaus weitere Angaben machen konnte. Die Verletzte kann über ihre eigenen Angaben vor der Familienrichterin als Zeugin berichtet haben. Daß sie auch Angaben zu dem Verfahren vor dem Familiengericht gemacht hat, liegt schon deshalb nahe, weil sie, ebenso wie ihr Bruder, zu dem dortigen Aussageverhalten der Mutter befragt worden ist (UA S. 24).
Ende der Entscheidung
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