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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 1 StR 355/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.
Ende der Entscheidung
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