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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 357/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 357/02

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar "richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im einzelnen dargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt die Revision "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts".

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Revision, die einen ausdrücklichen Revisionsantrag entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht gestellt hat, bezeichnet den Schuldspruch ausdrücklich als "richtig". Trotz der abschließend und ohne weitere Ausführungen erhobenen allgemeinen Sachrüge kann der Senat unter diesen Umständen dem Revisionsvorbringen lediglich eine Anfechtung des Strafausspruchs entnehmen. Dies ist jedoch kein zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage (§ 400 Abs. 1 StPO).

Der Senat hat davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da er die Revision des Angeklagten durch Urteil vom heutigen Tage ebenfalls verworfen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Ende der Entscheidung

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