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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 357/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Angeklagten O. G. ,
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Angeklagten O. G. gegen das Urteil vom 24. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte O. G. mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 23. Februar 2006 die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei sowie der (Anstiftung zur) Urkundenfälschung und des Betruges in den Stand vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Senat zurückzuversetzen.
1. Die Anhörungsrüge nach §§ 356a, 33a StPO ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden sind, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Angeklagten und ihre (damaligen) Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Auf eine etwaige Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Taten unter dem Aspekt der (leichtfertigen) Geldwäsche sind sie vom Senat sogar vor der Hauptverhandlung rechtzeitig hingewiesen worden. Insbesondere die Verteidiger Rechtsanwälte Dr. M. und B. haben umfangreiche Ausführungen zur (leichtfertigen) Geldwäsche gemacht, die der Senat zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat. Da dem Senat - wovon auch zutreffend die Verteidiger der Angeklagten bei ihren aus revisionsrechtlicher Sicht deutlich sachkundigeren Ausführungen als diejenigen im Schriftsatz vom 23. Februar 2006 ausgingen - eine eigene Beweiswürdigung im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche verwehrt war, war es von vornherein ausgeschlossen, insoweit neues Verteidigungsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Tatsachen und Beweiswürdigungen, die nicht in dem Urteil des Landgerichts München II enthalten sind, waren nicht Prüfungsgegenstand.
2. Auch die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Urteile des Bundesgerichtshofs können auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden; eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise etwas anders gelten könnte (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK 5. Aufl. vor § 296 Rdn. 4), liegt hier nicht vor.
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Da sich die Vorwürfe der (leichtfertigen) Geldwäsche einerseits sowie der Hehlerei bzw. der (Anstiftung zur) Urkundenfälschung und des Betruges andererseits auf dieselben prozessualen Taten beziehen, musste insoweit insgesamt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache erfolgen. Den Angeklagten bleibt es unbenommen, ihr Verteidigungsvorbringen vor dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter darzulegen.
Ende der Entscheidung
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