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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 358/97
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 364 b Abs. 1 | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 140 a Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 140 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Ravensburg zugeleitet.
Gründe:
Mit Beschluß vom 8. Juli 1997 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 20 KLs 272/96 - vom 3. Februar 1997 als unbegründet verworfen. Die Verwerfung erfolgte gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte und - entgegen der Auffassung des Verurteilten - nicht wegen Verspätung oder fehlender Begründung.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Verurteilte, der mit seinem am 21. April 1999 hier eingegangenen Schreiben gemäß § 364 b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat. Den Antrag hat er durch Schreiben vom 6. und 8. Mai 1999 näher begründet und gleichzeitig eine Weiterleitung gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO begehrt.
Der Antrag auf Bestellung eines Verteidigers, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten.
Das zuständige Gericht ist hier das Landgericht Ravensburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1998).
Ende der Entscheidung
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