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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: 1 StR 359/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 359/04

vom 3. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. April 2004 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin vor der Tat schon über Stunden sich hinziehende Streitigkeiten. Als der Angeklagte schließlich die Wohnung verlassen wollte, brachte seine Lebensgefährtin ihn von hinten zu Fall. Er fiel mit der rechten Hand in einen am Boden befindlichen Werkzeugkasten. Sie stürzte ebenfalls. Wütend stieß der Angeklagte mit vier wechselnden Werkzeugen 48 mal aus wechselnden Stellungen mit großer Wucht auf die Frau ein, vorwiegend in den Brust- und Halsbereich. Das Opfer verstarb unmittelbar nach der Tat an Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 o/oo.

Nach der Tat fühlte er den Puls des Opfers und spürte nichts mehr. Er verständigte die Polizei per Notruf und erklärte, er glaube, er habe seine Frau umgebracht. Danach legte er dem Opfer einen Hammer quer über den Oberbauch, mit dem Stiel in die rechte Hand.

2. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nur noch "rot" gesehen, er sei so explodiert, daß er nicht mehr gewußt habe, was er mache. Ihm seien fünf bis sechs Stiche erinnerlich. Er glaube auch, nur ein Werkzeug benutzt zu haben. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er über der Frau gekniet und das Blut gesehen habe.

3. Die sachverständig beratene Strafkammer hat im Anschluß an den Sachverständigen eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Eine solche habe weder aus alkoholbedingten noch aus anderen Gründen vorgelegen (UA S. 8). Der Sachverständige hat zunächst eine alkoholbedingte krankhafte seelische Störung und sodann eine affektive tiefgreifende Bewußtseinsstörung verneint. "Zwar sei beim Geschehen ein Affekt beteiligt" gewesen. Von einer erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Kammer nimmt einen "unbeherrschten Gefühlsausbruch" an und stellt bei ihrer eigenen Bewertung auf das zielgerichtete Nachtatverhalten ab.

II.

Die Erwägungen, mit denen sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Sachverständige und auch die Strafkammer haben die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und abgehandelt. Sie haben es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den unbeherrschten Gefühlsausbruch zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklagten in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung war geboten, weil beide Faktoren im Zusammenwirken hier eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben können (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3).

2. Sachverständiger und Strafkammer haben bei der Prüfung der Schuldfähigkeit auch den Tatablauf in ihre Erwägungen nicht hinreichend einbezogen.

Auf das sinnlose Zufügen von 48 Stichen mit vier wechselnden Werkzeugen gehen sie dabei nicht ein. Dieser wesentliche Gesichtspunkt hätte in die Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müssen. Das Unterlassen stellt einen Erörterungsmangel dar (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 9).

Die Kammer äußert sich in den Urteilsgründen nicht dazu, ob sie die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke bei der Tat für glaubhaft hält oder nicht. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei, die aber in Einzelheiten im Urteil nicht dargestellt sind (UA S. 18).

Auch die isolierte Betrachtung des umsichtigen Nachtatverhaltens durch die Kammer (UA S. 21, 22) ist rechtlich zu beanstanden. Zwar kann diesem Indizwirkung zukommen, das Landgericht hat aber die spezielle Tatzeitverfassung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3). Diese Bewertung hat das Landgericht nicht vorgenommen.

III.

Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Eine Schuldunfähigkeit kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen ausschließen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Ende der Entscheidung

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