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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 360/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 360/06

vom 9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640).

Ende der Entscheidung

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