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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 360/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1999, die dem Angeklagten am 19. Juli 1999 zugestellt worden ist und der dieser nicht mehr entgegengetreten ist, ausgeführt:
"Das Landgericht Deggendorf hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 31. Mai 1999 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden sei. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisonsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revisionsanträge und ihre Begründung können nach § 345 Abs. 2 StPO seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Darüber ist der Angeklagte ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils belehrt worden (Bd. II Bl. 128 d.A.). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb die Revision als unzulässig verworfen. Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 StPO)."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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