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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 362/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 362/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Mai 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Revision des Angeklagten V. bemerkt der Senat ergänzend:

Der Antrag des Angeklagten, J. und F. als Zeugen "zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daß zwischen dem Zeugen F. und der als 'Leo' bekannten V-Person einvernehmlich die Angeklagten, zumindest .... V. , veranlaßt wurden, die verfahrensgegenständliche Tat zu begehen", wurde von der Strafkammer unter Verkennung der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvollständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung zutrifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort tatgeneigte Angeklagte unter Überschreitung der in BGH NJW 2000, 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuzurechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrig zur Tat veranlaßt wurde.

Die Strafzumessungserwägungen zum Lockspitzeleinsatz sind nicht widersprüchlich. Die Strafkammer stellt zunächst darauf ab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschritten wurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann zur Kompensation des Verstoßes gebotenen qualifizierten Strafzumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksichtigt die Strafkammer dann aber den unterhalb dieser Grenze liegenden Einsatz des Bayerischen Landeskriminalamts, soweit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzumessungsgesichtspunkt strafmildernd.



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