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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 365/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 88 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 18. August 2005 zutreffend ausführt, ist die tschechische Telefonüberwachung verwertbar. Bei § 88 Abs. 4 Satz 1 tschechische StPO handelt es sich um eine bloße Formvorschrift, der hier entsprechend dem Stand der Technik durch automatische Aufzeichnung auf Disketten Genüge getan ist. Nach den Urteilsfeststellungen befinden sich auf den Datenträgern die Telefonnummern der Teilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Eine zusätzliche schriftliche Dokumentation ist zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift - der Zuordnung der Gespräche - nicht erforderlich.
Im Übrigen könnte eine etwaige Verletzung ausländischer Formvorschriften ohnehin kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozessordnung begründen.
Ende der Entscheidung
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