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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 367/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. , vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).
Ende der Entscheidung
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