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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 367/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 367/99

vom

31. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. , vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).

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