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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 1 StR 368/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Schuldfähigkeit und Unterbringung beanstandet wird, ist zulässig erhoben.
a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt. Die Handschrift ist (noch) lesbar.
b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den Urteilsgründen, von denen der Senat auf Grund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss, mit dem die Strafkammer den Antrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 9. August 2006 nicht entkräftet werden.
Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Ende der Entscheidung
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