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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 369/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Ende der Entscheidung
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