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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 369/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 369/08

vom 12. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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