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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 369/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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