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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 37/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB a.F. § 170d | |
StGB n.F. § 171 | |
StGB § 176 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Beihilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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