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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 370/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2 StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen (UA S. 229).
2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).
Ende der Entscheidung
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