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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 370/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Ende der Entscheidung

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