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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 371/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO, MRK
Vorschriften:
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 | |
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 | |
StPO § 354 | |
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die nachträgliche Beschränkung der Revision im Schriftsatz vom 2. Juni 2008, durch welche die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden solle, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unwirksam.
Im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327, in Kraft seit 20. Juli 2007) hält die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Tatrichter hat sich weder an der Halbstrafenentlassung gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB orientiert, was zwingend ist, noch hat er eine präzise Prognose hinsichtlich der notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs (anderthalb bis zwei Jahre) getroffen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Die Dauer des Vorwegvollzugs war daher aufzuheben.
Der Senat hat von einer Zurückverweisung abgesehen. Gemessen an der Gesamtstrafe von sechs Jahren lässt er im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr (seit 4. Juli 2007) und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entsprechend § 354 StPO den Vorwegvollzug entfallen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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