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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 372/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46a Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 372/08

vom 18. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungsstrafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.

Ende der Entscheidung

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