Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 375/04
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 1 | |
GVG § 76 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bemerkt der Senat:
Grundsätzlich ist die Strafkammer zur Abänderung des die Besetzung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses nicht befugt, wenn dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Rechtsfehler war (vgl. BGHSt 44, 328, 233). Ob dies auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich die Hauptverhandlung - hier wegen der Erkrankung eines Schöffen - ausgesetzt werden mußte, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses des Besetzungsbeschlusses noch im Zeitpunkt des Neubeginns der Verhandlung ließen - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzelnen zutreffend angeführten Gründen - Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheinen. Auch ein vor der Wirtschaftsstrafkammer zu verhandelnder Betrug ist, wenn die Täuschungshandlung offen liegt, weder tatsächlich noch rechtlich überdurchschnittlich komplex. Der Umstand, daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge stellen, ändert daran nichts.
Der Generalbundesanwalt hat erklärt, daß er - auch zu dem weiteren Schriftsatz der Revision vom 5. November 2004 - keine weitere Stellungnahme abzugeben beabsichtige.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.