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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 375/98
Rechtsgebiete: StGB, BtMG
Vorschriften:
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 1 | |
BtMG § 35 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte Waltenberger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. März 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vier Jahre und neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist auf die Frage der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teiles der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB beschränkt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts sieht der Senat keinen Rechtsfehler. In der vom Landgericht gewählten Form - aber auch nur so - ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu beanstanden. Die für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB erforderliche auf den Einzelfall bezogene Betrachtung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug) ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch zu entnehmen. Angesichts der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten war eine eingehendere Erörterung des vom Landgericht mit sachverständiger Beratung gefundenen Ergebnisses nicht erforderlich.
Das Vorleben und die jetzt abgeurteilte Straftat des Angeklagten sind geprägt von herausragender Aggressivität und Brutalität, die sich auch in der Strafhaft und zuletzt in der Untersuchungshaft in Form von Drohungen und Gewalttätigkeiten gegenüber Mithäftlingen und Vollzugsbeamten fortgesetzt haben. Damit verbunden besteht eine - wenn auch nicht schwerwiegende - drogenbedingte Persönlichkeitsveränderung. Im August 1997 war die weitere Vollstreckung einer vierjährigen Jugendstrafe zugunsten einer stationären Drogentherapie gemäß § 35 BtMG zurückgestellt worden. Diese Therapie brach der Angeklagte nach 13 Tagen ab. Bei dieser Sachlage ist der sofortige Beginn einer erneuten Therapie als völlig sinnlos anzusehen. Von Verfassungswegen darf die Unterbringung aber nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1). Das hat das Landgericht nach den Urteilsgründen für den Fall der in erster Linie vom Gesetz vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge von Maßregel und Strafe zutreffend verneint - "ein früherer Beginn der Unterbringung kam nicht in Betracht", "die Erfolgsaussichten der Behandlung (würden) entscheidend vermindert". Zwar soll grundsätzlich nach dem Gesetz möglichst umgehend mit der Behandlung süchtiger Rechtsbrecher begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 13). Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es geboten, den Betroffenen möglichst frühzeitig von seinem Hang zu befreien (BGHSt 37, 160, 162). Das gilt aber nur, wo hierfür bei sofortigem Therapiebeginn Erfolgsaussichten bestehen. Der Gesetzgeber hat demgegenüber gesehen, daß das nicht durchweg der Fall ist und - einzelfallbezogen - einen anderen Weg durch (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe ermöglicht (§ 67 Abs. 2 StGB).
Dem hat das Landgericht im Hinblick auf die Besonderheiten in der Person dieses Angeklagten Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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