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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 378/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet, das Landgericht habe den Zeugen H. betreffende Krankenakten des Zentrums für Psychiatrie Nordbaden Wiesloch für seine Überzeugungsbildung verwertet, ohne diese in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, ist die Verfahrensrüge zulässig. Sie bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos.
Die Sitzungsniederschrift weist zwar entgegen der Darstellung im Urteil nicht aus, daß die Krankenakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Auf einem daraus sich ergebenden Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in einer umfangreichen Beweiswürdigung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und dabei insbesondere zu Grunde gelegt, daß der Angeklagte bereits vor der Tat deren Planung im Freundeskreis offengelegt hatte, zur Tatzeit am Tatort war und sich später gegenüber zwei Zeugen der Tat berühmt hat. Die von der Kammer zum Ausschluß der - eher fernliegenden - Täterschaft des Zeugen H. aus den Krankenakten des Psychiatrischen Krankenhauses entnommene Erkenntnis, daß der Zeuge bereits über mehrere Jahre psychisch auffällig war und bereits einen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch hinter sich hatte, diente ihr allein als weitere Bestätigung dafür, daß der inzwischen vollzogene Selbstmord des Zeugen auf psychische Ursachen - und nicht auf Verzweiflung über eine begangene Straftat - zurückzuführen ist. Diese Erwägung der Strafkammer zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81 -; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38).
Ende der Entscheidung
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