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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 1 StR 378/04
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. März 2004 wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), daß in den Fällen II. 2. 13 und 14 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfehlern.
Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG am 1. Dezember 2002 und am 4. Dezember 2002 entsprechend den Ziffern 13 und 14 der Urteilsgründe (vgl. UA, S. 11, 12, 18, 37, 42) jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt (UA S. 43, 44). Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) wird der Senat dadurch nachholen können, daß er im Strafrahmen des vom Landgericht jeweils angenommenen besonders schweren Falles (UA S. 43, 44) auf das gesetzliche Mindestmaß erkennt (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Vielzahl der übrigen, zum Teil wesentlich höheren Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sicher auszuschließen. Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen des gegebenen Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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