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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 380/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. September 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe (zu 2.):

Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz bestehende Begründung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den Darlegungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches Fehlverständnis des Landgerichts besorgen lässt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe würde jedoch das weitere den Verfall von Wertersatz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegenden Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern.



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