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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 382/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 382/08

vom 13. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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