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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 382/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 382/99

vom

21. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Der Nebenkläger hat die Aufhebung des Urteils beantragt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zwar ist der Angeklagte wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Dem Revisionsvortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Ziel der Revision die Verschärfung des Schuldspruchs etwa von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Dies ist auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht möglich (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).

Im übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet. Den Nebenkläger beschwerende Rechtsfehler läßt das angegriffene Urteil nicht erkennen."

Ende der Entscheidung

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