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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 384/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamtschau der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick verloren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung niedriger Beweggründe.
Ende der Entscheidung
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