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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 StR 385/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 385/00

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Schaal,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9 der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C. ) vom Senat nachzuholen.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9) - aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ende der Entscheidung

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