Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 385/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 176 Abs. 5 Nr. 1 und 2 a.F.
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 385/98

vom

2. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren in den Fällen I 2 b, 2 c, 3 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse;

b) das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. April 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 27 Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit je einem weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Anlaß zur besonderen Erörterung bietet allein die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob in den Fällen des Abschnittes I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Angeklagte wurde in diesen Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Die Verjährungsfrist für diesen, gegenüber § 176 Abs. 1 StGB, eigenständigen Straftatbestand beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die in Abschnitt I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1987 und 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit in den Jahren 1992 bzw. 1993 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen.

§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach § 176 StGB bestimmt, ändert daran nichts. Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Taten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und vom 21. Januar 1998 - 2 StR 498/97 -; Beschluß vom 19. November 1996 - 1 StR 611/96 -.

Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 46 Rdn. 24 a m.w.N.). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die verjährten Taten mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe berücksichtigt hat."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

Zurück