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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 388/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 338 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagte M. wurde wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs, der Angeklagte Dr. L. wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der von beiden Angeklagten inhaltlich identisch erhobenen Verfahrensrüge, mit der ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht wird.
1. Folgendes liegt zugrunde:
Die Urteilsabsetzungsfrist endete, so auch die Revision, gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO am 21. April 2006. Das Urteil trägt einen von dem Justizsekretär D. unterschriebenen Vermerk, wonach das Urteil am 7. April 2006 zur Geschäftsstelle gelangt ist.
2. Wie die Revision im Einzelnen vorträgt, sind in der chronologisch geführten Verfahrensakte jedoch vor dem Urteil Vorgänge eingeheftet, die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist angefallen sind. Daraus folgert die Revision, dass das Urteil entgegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu den Akten gebracht worden sei.
3. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge nicht für zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die chronologische Akte, aus deren Führung Rückschlüsse gezogen seien, insbesondere "die von der Revision vorgetragenen Vermerke und Verfügungen" seien "nicht mitgeteilt".
4. Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (BGH NStZ 2005, 222, 223 m. w. N.; vgl. auch Widmaier StraFo 2006, 437, 438). Hier spricht der genannte Vermerk des Geschäftsstellenbeamten gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens. Damit setzt sich die Revision auseinander, indem sie auf die Daten der dem Urteil vorgehefteten Verfahrensvorgänge, insbesondere mehrerer Verfügungen verweist. Dem konkreten Inhalt dieser Verfügungen kommt unter den gegebenen Umständen kein über diesen Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein Vortrag war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfG StV 2005, 369, 372). Eine - von der Frage nach dem notwendigen Umfang des Vortrags unabhängige - Pflicht zur Glaubhaftmachung des Revisionsvortrags besteht nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den Verfahrensakten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 <LS>; BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.).
5. Unabhängig von dem notwendigen Umfang des Rügevorbringens kann die in Rede stehende Rüge gleichwohl keinen Erfolg haben.
Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung "zu den Akten zu bringen" ist nicht wörtlich zu nehmen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 7). Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist (BGHSt 29, 43, 45). Dies ist rechtzeitig geschehen; Gründe, die die Richtigkeit des Eingangsvermerks in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil auf der Geschäftsstelle in die Sachakten eingelegt wird, hat im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 275 StPO keine rechtliche Bedeutung (BGH NStE StPO § 275 Nr. 14 m. w. N.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung.
II.
Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Erwiderungen auf den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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