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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 1 StR 39/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 Abs. 1 | |
StGB § 263 Abs. 3 | |
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß" sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründe die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Anwendung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führen kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des Angeklagten sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das Festhalten an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier jedoch keiner näheren Begründung.
Ende der Entscheidung
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