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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 390/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 390/08

vom 12. August 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:

Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB).

Ende der Entscheidung

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