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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 1 StR 391/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe:
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe für die vor dem Landgericht durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - ; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
Ende der Entscheidung
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