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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 392/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 392/03

vom 6. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, namentlich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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