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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 392/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 207 | |
StPO § 243 Abs. 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 207 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. September 1998
In der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird hinsichtlich des Angeklagten S. C. entsprechend der verkündeten Fassung dahin ergänzt, daß sich die Anordnung des Verfalls auch auf einen Betrag von 65,90 Sfr. erstreckt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge des Angeklagten S. C. , mit der die Verletzung der §§ 207, 243 Abs. 3 StPO geltend gemacht wird, bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler. Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 16. Januar 1998 nur zwei rechtlich selbständige Fälle der Anklagepunkte I. und II. des Anklagesatzes nicht zugelassen. Nur insoweit hätte die Staatsanwaltschaft nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine neue Anklage einreichen müssen. Die Anklagepunkte I. und II. betrafen jedoch allein den Mitangeklagten N. , der keine Revision eingelegt hat.
Ende der Entscheidung
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