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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 393/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen - nach den Urteilsfeststellungen hat er jeweils den Zeugen I. und O. in erheblichem Umfang Heroin verkauft - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Über die abgeurteilten Fälle hinaus lag dem Angeklagten auch zur Last, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. nach Stuttgart gefahren zu sein, wo er sich mit I. und O. getroffen habe und diesen gemäß ihrer vorherigen Bestellung 100 g Heroin habe übergeben lassen. Die Verteidigung hat die Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis dafür beantragt, daß dieser den Angeklagten nicht persönlich kenne und dementsprechend niemals mit ihm zu einer Rauschgiftübergabe nach Stuttgart gefahren sei.
Die Strafkammer, die entsprechend einem Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen zusammen mit dem Urteil ergangenen Beschluß das Verfahren hinsichtlich des Vorgangs in Stuttgart gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hat den Zeugen weder vernommen, noch hat sie den Beweisantrag durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Sie wäre jedoch trotz des geschilderten Verfahrensablaufs zu einer Entscheidung über den Beweisantrag verpflichtet gewesen, weil der Beweisantrag auch für die nicht eingestellten Taten von Bedeutung war, da die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf die Aussagen der Zeugen I. und O. gestützt ist. Der Senat, der die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht durch eine eigene ergänzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugen I. und O. insgesamt anders beurteilt hätte, wenn sich ergeben hätte, daß ihre Angaben zu dem Geschehen in Stuttgart falsch waren.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision noch ankäme.
Ende der Entscheidung
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