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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 394/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler um Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (vgl. auch die Liste der angewendeten Vorschriften) hat sich der Angeklagte des schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Der Senat ändert daher die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Ende der Entscheidung
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