Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 395/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 a.F. | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 beschlossen:
1. Im Fall II 35 a der Gründe des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1997 wird das Verfahren eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er nicht in 55, sondern in 54 Fällen des Diebstahls schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Wie die Revision zutreffend rügt, enthält das angefochtene Urteil zu Fall II 35 a der Urteilsgründe - offenbar infolge eines Schreibversehens - keine Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das gibt dem Senat Anlaß, insoweit das Verfahren einzustellen. Er teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) bleibe angesichts der beträchtlichen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da das Landgericht im Fall II 62 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB aF angenommen hat, ist das neue Recht nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.