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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 395/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 2 a.F.
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 395/98

vom

1. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 beschlossen:

1. Im Fall II 35 a der Gründe des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1997 wird das Verfahren eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er nicht in 55, sondern in 54 Fällen des Diebstahls schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Wie die Revision zutreffend rügt, enthält das angefochtene Urteil zu Fall II 35 a der Urteilsgründe - offenbar infolge eines Schreibversehens - keine Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das gibt dem Senat Anlaß, insoweit das Verfahren einzustellen. Er teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) bleibe angesichts der beträchtlichen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da das Landgericht im Fall II 62 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB aF angenommen hat, ist das neue Recht nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.

Ende der Entscheidung

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