Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 396/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tagessätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unangemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht.
Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sonstigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.