Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 396/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 396/05

vom 16. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.

Ende der Entscheidung

Zurück