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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 396/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.
Ende der Entscheidung
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