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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 398/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 398/02

vom

24. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da das Verfahren insgesamt hinreichend zügig gefördert wurde, sieht der Senat trotz der Verzögerung zwischen Urteilserlaß und Vorlage der Akten an das Revisionsgericht noch keinen Verstoß gegen Artikel 6 MRK.

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