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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 398/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 300 | |
StPO § 397a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt G. aus Ulm als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Gründe:
Der Nebenkläger hatte beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt G. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380.
Ende der Entscheidung
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