Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 1 StR 399/08 (1)
Rechtsgebiete: HGB, StGB


Vorschriften:

HGB § 128
HGB § 161 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
StGB § 266 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 13. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2008 bemerkt der Senat:

Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat die Komplementär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gegenständlich schon dadurch erlitten, dass durch die Abverfügung von elf Millionen Euro bei der Fa. H. B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Gegenleistung erworben hätte, Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer Beteiligung an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete gemäß § 161 Abs. 1 HGB als Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH & Co KG. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung musste die Fa. B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der überschuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste. Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde die bereits vorhandene Überschuldung der GmbH & Co. KG erhöht und damit wegen der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt. Denn unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesellschafter im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006, § 31 Rdn. 184 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück