Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 4/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) verurteilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2001).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.