Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 4/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 4/01

vom

6. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) verurteilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2001).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück