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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 4/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 4/99

vom

9. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer geht hinsichtlich der als zwei selbständige Taten angeklagten Fälle II. 5 und 6 vom 9. bzw. 14. Februar 1997 entsprechend dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - 1 StR 68/98 - zutreffend von einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit aus. Diese steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung mit dem Erwerb zum Eigenbedarf (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in weiterer Tateinheit. Daß die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29 a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung die zum Eigenkonsum erworbenen Mengen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, weil er in der rechtlich einen Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat, ist hier nur deshalb kein Rechtsfehler, weil die konsumierte Menge aus der ersten Teilmenge stammte und nicht Teil der Restmengen war, die auf die Gesamtmenge 60 g gestreckt und zum Handel bestimmt war. Nur bei dieser Tatkonstellation kann der Erwerb zum Eigenkonsum dem Angeklagten zusätzlich angelastet werden. Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefährlichkeit des Eigenkonsums für die Allgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97).

Ende der Entscheidung

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