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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 1 StR 400/09
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 338 | |
JGG § 41 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2009 bemerkt der Senat:
Zur Beanstandung, das unzuständige Gericht habe entschieden, nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht - Schöffengericht - wäre zuständig gewesen (Rüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO), hätte es der Erhebung einer - ausgeführten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 344 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) bedurft.
Im Übrigen stand im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren durchaus im Raum. Zudem gebot hier die besondere Schutzbedürftigkeit der Verletzten eine Anklage beim Landgericht - Jugendkammer - (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG).
Ende der Entscheidung
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