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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 1 StR 402/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisionsbegründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr endete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist.
Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht innerhalb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrichtern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat. Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Akteneinsicht hätten feststellen können.
Ende der Entscheidung
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