Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 1 StR 403/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Volksbank Z. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29 der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlungen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.
Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu einer anderen Strafe gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.