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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 1 StR 403/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 403/00

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Volksbank Z. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29 der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlungen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.

Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu einer anderen Strafe gelangt wäre.



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