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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 1 StR 403/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 403/07

vom 22. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert war.

Ende der Entscheidung

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